Hier findest du die AGBs des Vereins Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft Premstätten.
Absätze in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- 1. Voraussetzung zur Erlangung der Mitgliedschaft
- 2. Rechte und Pflichten für Strombezieher und Stromlieferanten
- 3. Rechnungslegung der einzelnen Leistungen
- 4. Zahlungskonditionen
- 5. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung
- 6. Qualität und Haftung
- 7. Rücktrittsrecht für Verbraucher
- 8. Schlussbestimmungen
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft Premstätten, mit Sitz Adalbert-Stifter-Weg 11c, 8141 Premstätten, ist ein gemeinnütziger, nicht-profitorientierter Verein und betreibt Erneuerbare-Energiegemeinschaften (EEG und EEG RIDs) in Premstätten sowie im Nahbereich und ermöglicht seinen Mitgliedern regional, von Mitgliedern produzierten Strom aus erneuerbaren Quellen zu beziehen bzw. abzugeben.
1. Voraussetzung zur Erlangung der Mitgliedschaft
1.1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, deren Standort im Versorgungsbereich eines jener Umspannwerke liegt, die von der EEG oder einer RID der EEG Premstätten abgedeckt werden und die über einen Smart Meter verfügen.
Ausgenommen von der ordentlichen Mitgliedschaft in der EEG sind Großunternehmen und Energieversorger.
1.2. Der Vorstand behält sich das Recht vor, aus Gründen der Energiebilanz die Aufnahme von Mitgliedern abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
2. Rechte und Pflichten für Strombezieher und Stromlieferanten
2.1. Mitglieder haben das freie Wahlrecht des Energielieferanten und/oder Energieabnehmers und behalten den Liefer- und/oder Einspeisevertrag mit diesem für jene Energiemenge, die nicht aus der EEG bezogen oder in die EEG eingespeist und innerhalb der EEG von Mitgliedern verbraucht wird.
2.2. Ein bestehendes Ökostromzertifikat wird von der Teilnahme an der EEG weder beeinflusst, noch kann die Teilnahme an der EEG ein solches ersetzen.
2.3. Mitglieder mit einer eigenen Produktionsanlage übertragen das Bestands- und Nutzungsrecht an deren Überschussproduktion der EEG, ausgenommen der Energiemenge, die nicht innerhalb der EEG durch Mitglieder verbraucht werden kann. Die EEG verpflichtet sich, die Menge, die sie innerhalb der EEG verteilen kann, zu dem festgesetzten Tarif zu vergüten. Den Rest der vorhandenen Energie liefert das produzierende Mitglied weiterhin an seinen bestehenden Stromabnehmer.
2.4. Die Mitglieder sind für den Betrieb und die Wartung der eigenen Produktionsanlage selbst verantwortlich und verpflichten sich (mögliche) längere Ausfälle der EEG zu melden.
2.5. Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf die Abnahme einer bestimmten Energiemenge durch die EEG bzw. Mitglieder der EEG.
2.6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erteilen die Mitglieder der EEG und deren Dienstleister die Vollmacht in ihrem Namen mit dem Netzbetreiber in Kontakt zu treten und auch alle anfallenden Beträge (z.B. Mitglieds- und Zählpunktbeiträge, Energiekosten für von der EEG bezogene Energie etc.) von ihrem Bankkonto abzubuchen.
2.7. Wird durch Ummeldung beim Netzbetreiber der Zählpunkt einer anderen Person oder Organisation zugeordnet, so hat das Mitglied dies der EEG umgehend mitzuteilen. Bis zur durchgeführten Ummeldung des Zählpunktes in den Stammdaten der EEG, bleibt der ursprüngliche Zählpunktsinhaber in der vollen Verantwortung.
3. Rechnungslegung der einzelnen Leistungen
3.1. Die EEG verrechnet die, innerhalb der Gemeinschaft durch die Mitglieder erzeugte Energie entsprechend der beschlossenen Tarife und Bedingungen an die Mitglieder. Zur Wahrung der Unabhängigkeit und Transparenz, bedient sich die EEG hier den Dienstleistungen eines Kommunikationsendpunkt-Betreibers (im Folgenden: KEP-Betreiber oder nur KEP), der lab10 collective eG, mit Sitz in Graz.
3.2. Die für die Abrechnung relevanten Daten erhält der KEP von der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH, den jeweiligen Netzbetreibern und/oder über Softwarelösungen/Schnittstellen der PONTON GmbH.
3.3. Die restliche Energie, die vom Mitglied über dessen Stromlieferanten bezogen oder an dessen Stromabnehmer geliefert wird, wird auch von diesem verrechnet und ist von der Abrechnung der aus der EEG bezogenen oder in die EEG eingespeisten Energie vollkommen getrennt.
3.4. Die Netz-/Netznutzungsgebühren und sonstige Abgaben und Gebühren werden dem Mitglied weiterhin vom Netzbetreiber, unter Berücksichtigung möglicher Vorteile und Reduktionen auf Netzbetreiberebene, direkt in Rechnung gestellt.
4. Zahlungskonditionen
4.1. Die von der EEG bzw. dem KEP-Betreiber im Auftrag der EEG an die Mitglieder in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig und werden von der EEG oder ihren Dienstleitern vom Verrechnungskonto des Mitglieds abgebucht oder im Falle einer Gutschrift auf dieses überwiesen.
Das Mitglied ist selbst für eine ausgeglichene, positive Bilanz seines Verrechnungskontos verantwortlich. Ein negativer Kontostand am Verrechnungskonto führt zu einer umgehenden Abmeldung sämtlicher Zählpunkte des Mitglieds aus der EEG.
Sobald das Verrechnungskonto wieder einen positiven Kontostand aufweist, können die Zählpunkte des Mitglieds wieder in der EEG eingemeldet und aktiviert werden.
4.2. Im Falle von SEPA-Lastschriften zur Aufladung von Verrechnungskonten gilt, dass, sollte die Abbuchung nicht möglich sein, die EEG berechtigt ist die Rücklastschrift sowie eventuell anfallende Kosten des Mahn- und Inkassowesens dem Mitglied in Rechnung zu stellen.
5. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung
5.1. Die Lieferung und Übernahme der Energie durch die EEG beginnt, sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln, zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme (ehest möglicher Zeitpunkt = vom Netzbetreiber an die EEG bzw. den KEP-Betreiber übermitteltes Aktivierungsdatum der jeweiligen Zählpunkte).
5.2. Verträge zwischen der EEG und jedem einzelnen Mitglieder sind, sofern nicht anders vereinbart, jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für den Beginn der Laufzeit ist die Gegenzeichnung (das Datum der Gegenzeichnung) der unterfertigten Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand oder das vom jeweiligen Netzbetreiber an den KEP übermittelte Aktivierungsdatum der jeweiligen Zählpunkte des Mitglieds ausschlaggebend.
5.3. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes und somit die Kündigung des Vertrages kann mit einer Austrittsfrist gemäß dem aktuell gültigem Tarifblatt erfolgen, was im Fall einer Abweichung vom Vereinsstatut § 6.2., die im Vereinsstatut definierten Austrittsfristen ersetzt.
5.4. Der Ausschluss eines Mitglieds und somit die endgültige Aufkündigung des Vertrages bzw. der Mitgliedschaft, kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Weiters kann der Ausschluss eines Mitglieds vom Vereinsvorstand zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden (Vereinsstatut §6.3., §6.4.).
5.5. Für den Austritt, den Ausschluss und somit die Kündigung des Vertrages, gilt die Schriftform (postalisch per Brief oder per E-Mail). Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.
6. Qualität und Haftung
6.1. Die Schadenersatzansprüche richten sich mit den folgenden Einschränkungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist weiters die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden gänzlich ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen der EEG.
7. Rücktrittsrecht für Verbraucher
7.1. Ist der/die Vertragspartner:in (das ordentliche Mitglied) Verbraucher:in im Sinne des KSchG, hat er/sie das Recht, von der Beitrittserklärung innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Beitrittserklärung (= Meldung des Zählpunktes an die EEG) ohne Angabe von Gründen schriftlich, per Brief an den Vereinssitz der EEG Premstätten oder per E-Mail an
Sollten die Zählpunkte des Mitglieds binnen der Rücktrittsfrist bereits in der EEG aktiviert worden sein, sind die vom jeweiligen Zählpunkt bezogenen sowie eingespeisten Energiemengen in jedem Fall an das Mitglied zu vergüten bzw. vom Mitglied an die EEG zu bezahlen.
Die Rückerstattung des jeweiligen Zählpunkt-Jahresmitgliedsbeitrags durch die EEG an das Mitglied ist ausgeschlossen.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
8.2. Ergänzend zum Vertrag gelten vorgereiht immer die aktuell gültigen Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse sowie die Vereinsstatuten der EEG und der EEG RIDs.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.
Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke, soweit gesetzlich möglich.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft Premstätten
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