Vorteile der Mitgliedschaft in der EEG Premstätten

Wirtschaftliche und finanzielle Vorteile

  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags (bisher Ökostromförderbeitrag) für den Bezug von Energie aus der EEG (0,00 ct/kWh statt etwa 1,30 ct/kWh gerundet auf zwei Nachkommastellen)*
  • Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (0,00 ct/kWh statt 0,10 resp. 1,50 ct/kWh) für die mittels Photovoltaik erzeugte und in der EEG verbrauchte Energie (PV-Strom)**
  • Reduktion des Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 28% (entspricht 1,86 ct/kWh im Netz der Energienetze Steiermark)
  • Strompreisfestsetzung für EEG-Strom und Einspeisung ist klar definiert (OeMAG Quartals-Marktpreis + 2ct/kWh)
  • Jedes EEG-Mitglied hat die freie Wahl des eigenen Stromlieferanten
  • Freie Wahl des Überschuss-Stromabnehmers für jedes EEG-Mitglied

Deine Ersparnis auf den Netzarbeitspreis, Abgaben und Gebühren hat für das Jahr 2023 rund 1,73 ct/kWh für Strom, die du aus der EEG bezogen hast, betragen.1
1 Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist durch die Bundesregierung in Österreich für 2024 ausgesetzt.

* für 2023 und 2024 seitens der österreichischen Bundesregierung ausgesetzt
** ab 01.07.2022 für Strom aus allen erneuerbaren Quellen gültig; z.Z. von der Bundesregierung auf 0,1 ct/kWh herabgesetzt

Ist der Energiebezug innerhalb der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft von der Elektrizitätsabgabe befreit?

Ja, der Strom, den du aus der EEG beziehst, ist grundsätzlich von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Seit 01.07.2022 ist aus erneuerbaren Quellen erzeugte und in der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft verbrauchte Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, davor galt diese Befreiung nur für Energie aus Photovoltaik.

Unabhängig davon wurde von der Bundesregierung, als Maßnahme zum Teuerungsausgleich, die Elektrizitätsabgabe für Strom, den du von deinem Stromlieferanten beziehst, für den Zeitraum zwischen 30. April 2022 und 1. Juli 2023 30.06.2024 (Anm.: Verlängerung der Aussetzung gem. Beschluss der Bundesregierung) von 1,5 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh gesenkt. Diese Reduktion gilt für alle Verbraucher unabhängig von der Teilnahme an einer Energiegemeinschaft.

Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften > FAQ (Letzter Abgleich: 01.01.2023)

Muss die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft etwas für die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe tun?

Die Energiegemeinschaft muss dem zuständigen Finanzamt melden, dass eine Erzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde, für die sie die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen möchte (§ 3 Abs 2 u 3 ElAbgG-UmsetzungsV).

Hinweis: Diese Meldung wird für alle, noch nicht beim Finanzamt eingemeldeten Anlagen, durch die EEG im Konglomerat nacheingereicht, da - solange die Elektrizitätsabgabe bei 0,1 ct/kWh liegt - das Einmelden einzelner Anlagen so hohe Porto- und Verwaltungsmehrkosten verursacht, dass wir dir diese sonst separat direkt verrechnen müssten. Wir stehen mit unserem zuständigen Team beim Finanzamt in Kontakt, um einen automatisierten Einmeldeprozess zu entwickeln, da wir fast täglich neue Anlagen in die EEG aufnehmen.

Dabei ist dem Finanzamt Folgendes bekanntzugeben:

  1. eine Ansprechperson;
  2. nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs 1 ElAbgG-UmsetzungsV);
  3. Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift);
  4. Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
  5. Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.

Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften > FAQ (Letzter Abgleich: 01.01.2023)

Was musst du für die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe tun?

Die Vorgehensweise der Netzbetreiber ist österreichweit noch nicht ganz einheitlich. Manche Netzbetreiber verrechnen die Elektrizitätsabgabe weiterhin für die gesamte bezogene Stommenge, unabhängig davon, ob der Strom aus der Energiegemeinschaft oder vom Lieferanten bezogen wird. Andere verrechnen die Abgabe nur noch für die vom Lieferanten bezogene Reststrommenge.

Du kannst die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe beim Finanzamt geltend machen. Als von der Abgabe befreit gilt jene Menge an erzeugter Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann.

Aktuell können Anträge über diese Formulare eingebracht werden:

Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften > FAQ (Letzter Abgleich: 01.01.2023)