Flex PV

Flex PV - der Einspeisetarif für Photovoltaikanlagen

Transparent, fair und nachhaltig. Die Anpassung erfolgt quartalsweise an den jeweils gültigen E-Control Marktpreis. Die in die EG eingespeiste und von Mitgliedern verbrauchte Strommenge wird laufend abgerechnet und bezahlt. Du bekommst eine monatliche Detailrechnung.
E-Control Marktpreis Q4/2024: 8,700 ct/kWh

Information für Volleinspeiser: Bevorstehende Neuerungen im ElWG - Durch die angekündigten Neuerungen im E-Wirtschaftsgesetz ergeben sich signifikante, positive Änderungen für Volleinspeiser:innen. Aktuell werden Volleinspeiser:innen nicht standardmäßig aufgenommen. Bitte kontaktiere uns für weitere Informationen einfach unter 0660/6066601.

 

Flex PV
gültig: Q4/2024
bis 25kW
Engpassleistung
ab 25kW
Engpassleistung
Grundgebühr 0 Euro
Einspeisevergütung 10,700 ct/kWh
E-Control Marktpreis + 2 ct/kWh
Abschläge keine
mind. 1 Verbrauchszählpunkt angegeben
50% der OeMAG-Abschläge
mind. 1 Verbrauchszählpunkt angegeben
100% der OeMAG-Abschläge
wenn kein weiterer Verbrauchszählpunkt angegeben wurde
Mindestvergütung* 10 ct/kWh abzgl. Abschläge
Steuerbehandlung gemäß UStBBKV
Servicegebühr (Dienstleister) 1 ct/kWh exkl. Steuer
Nur bei EEGs mit KUR1: 1,20 ct/kWh
Steuerrücklage** (EEG) keine
Steuer (Bund) Keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung aufgrund der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)
Keine Umsatzsteuer aufgrund der 1Kleinstunternehmerregelung (KUR) bei EEGs mit KUR bzw. 20% Umsatzsteuer bei EEGs ohne KUR
 
Abrechnung & Bezahlung
Abrechnung Täglich
sofern die Daten des jeweiligen Netzbetreibers zur Verfügung stehen
Bezahlung Täglich
direkt auf dein Verrechnungskonto, sofern die Daten des jeweiligen Netzbetreibers zur Verfügung stehen
Rechnung Monatlich
die Rechnungslegung erfolgt auf Basis der jeweiligen Einzelabrechnungen (siehe: Abrechnung)
 
Aufteilung & Anpassung
Stromaufteilung Dynamisch
bei nicht ausreichender Stromerzeugung erfolgt die Stromzuteilung anhand der dynamischen Anteile der belieferten Bezugszählpunkte
Preisanpassung Quartalsweise
an den, für das jeweilige Quartal, gültigen E-Control Marktpreis
 
Voraussetzungen & Bindung
Anlagenart Sonne
Photovoltaikanlagen
Einspeisetyp Überschusseinspeiser
Anmeldung über das EG Austria Onlineformular
Volleinspeiser
Volleinspeiser werden zur Zeit nicht standardmäßig aufgenommen. Für Informationen kontaktiere uns bitte unter 0660/6066601.
Anmeldung über das EG Austria Onlineformular
Stromzähler Smart Meter IME
für die Teilnahme ist ein Smartmeter mit ¼-Stundenauslesung (IME = Intelligentes Messgerät Extended) notwendig
Tarifbindung/Preisgarantie 3 Monate
bis zum jeweiligen Quartalsende
Kündigungs-/Austrittsfrist 1 Monat
zum Monatsende | individuell für Einspeiseanlagen ab 100kW

 

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird seitens der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft keine Gewähr geleistet. Alle Preise exklusive USt. bzw. unter Berücksichtigung der Negativsteuer auf Ersparnisse im Bereich der Netzgebühren, gerundet auf zwei Kommastellen.

* Bis auf weiteres wurde eine Mindestvergütung von 10 ct/kWh exkl. Steuer, abzgl. möglicher Abschläge festgesetzt. Sollte der E-Control Marktpreis für das jeweilige Quartal unter 8 ct/kWh liegen, gilt die Mindestvergütung als Basis für die Berechnung der Einspeisevergütung. Beispiel: E-Control Marktpreis 9,10 ct/kWh + 2 ct/kWh = 11,10 ct/kWh > Basis der Einspeisevergütung 11,90 ct/kWh; E-Control Marktpreis 7,30 ct/kWh + 2 ct/kWh = 9,30 ct/kWh > Basis der Einspeisevergütung 10 ct/kWh.

** Keine Steuerrücklage für Überschusseinspeiser solange der Steuersatz für die Einspeisung durch die Bundesregierung mit 0% festgesetzt ist. Die Steuerrücklage für deinen über das Regional-Paket (EEGs) bezogenen Strom wird auf deinem Verrechnungskonto "blockiert". Sollte die jeweilige EEG im Regional-Paket die Grenze der Kleinstunternehmerregelung (Anm.: Umsatz > € 35.000/Jahr) nicht überschreiten, wird deine Steuerrücklage in deinem Verrechnungskonto im Folgejahr wieder freigegeben und du hast sie sofort als Guthaben auf deinem Verrechnungskonto. So gewährleisten wir, dass es zu keiner Steuernachforderung im Fall der Überschreitung der Kleinstunternehmerregelung kommt.